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36. StVO-Novelle

36. StVO-Novelle setzt auf mehr Verkehrssicherheit, Rechtssicherheit, Lebensqualität und Eigenverantwortung.


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Mit der 36. StVO-Novelle schaffen wir die Grundlage für ein automatisiertes Zufahrtsmanagement in speziell definierten Zonen. In Zukunft weist diese Zusatztafel auf die Kontrolle hin.


Heute wurde der Begutachtungsentwurf zur geplanten 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Änderungen im Kraftfahrgesetz (KFG) und Führerscheingesetz (FSG) präsentiert. Das breit angelegte Gesetzespaket, auf das sich ÖVP, SPÖ und NEOS verständigt haben, soll wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Lebensqualität in Österreich beitragen. Inhaltlich umfasst der Entwurf der Sammelnovelle:


1.  Die Ermöglichung von Verkehrsberuhigung mittels automatisierten Zufahrtsmanagements

Praxisorientierte Lösung für eine bedarfsgerechte und datenschutzgesicherte kamerabasierte Kontrolle in Zonen, die von den Bezirksbehörden zu erlassen sind. Klare Kennzeichnung durch eine Zusatztafel und Bodenmarkierungen.


2.    Die Verlagerung von „E-Mopeds” vom Radweg auf die Straße

E-Mopeds werden als Kraftfahrzeuge normiert und benötigen unter anderem ein Kennzeichen. Der Fahrer benötigt u.a. einen Führerschein.


3.    Verhaltens- und Ausrüstungsbestimmungen für E-Scooter und E-Bikes inkl. eine weiter gefassten Helmpflicht

Für E-Scooter gilt künftig eine Helmpflicht bis zum 16. Lebensjahr, eine Promillegrenze von 0,5 sowie ein Verbot des Mitfahrens zu zweit.

Für E-Bikes gilt die Helmpflicht bis zum

14. Lebensjahr.


Der Entwurf zur Sammelnovelle geht nun in eine sechswöchige Begutachtungsphase und soll am 1. Mai 2026 in Kraft treten. Für die Neuerungen rund um die E-Mopeds ist die Umsetzung mit 1. Oktober 2026 vorgesehen.


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Im Zuge einer PK im BMIMI präsentierte ich wesentliche Teile der 36. StVO-Novelle gemeinsam mit BM Hanke und meinen beiden Verkehrssprecherkollegen der Koalition.


Die Details zur 36. StVO-Novelle


1.      Novelle ermöglicht kamerabasierte Verkehrsberuhigung in Kommunen

Das Regierungsprogramm sieht die Schaffung einer praxisgerechten rechtlichen Grundlage für ein automatisiertes Zufahrtsmanagement (insbesondere kamerabasiertes automatisiertes Zonenzufahrtsmanagement) nach dem Vorbild der italienischen Zona Traffico Limiatato vor, um den österreichischen Gemeinden eine effektive Verkehrsberuhigung ihrer Stadtzentren zu ermöglichen.

Laut Städtebund wollen 25 Städte die Verkehrsberuhigung mittels Kamera realisieren. Dazu zählen etwa Wien, Linz, St. Pölten oder Leoben.

 Um das zu verwirklichen, ist eine entsprechend datenschutzkonforme Rechtsgrundlage in der StVO notwendig. Nun schaffen wir einen klaren Rechtsrahmen für den Einsatz kamerabasierter Systeme zur Verkehrsberuhigung in Kommunen. Künftig sollen Einfahrts- und Fahrverbote für mehrspurige Kraftfahrzeuge in einem definierten Gebiet im Rahmen eines automatisierten Zufahrtsmanagements kontrolliert werden können.


Ziel ist es, den Kommunen ein geeignetes Instrument in die Hand zu geben, um bei Bedarf eine effiziente Verkehrsberuhigung zugunsten der Verkehrssicherheit und der Lebensqualität umzusetzen. Die Systeme dürfen ausschließlich in klar definierten Zufahrtsbereichen – etwa an Einfahrten zu Stadtzentren – eingesetzt werden. Die kameraüberwachten Gebiete werden für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer deutlich mit einer Zusatztafel samt Kamerasymbol und einer neuen Bodenmarkierung gekennzeichnet.


Eine kamerabasierte Überwachung von Busspuren, Geh- und Radwegen oder Fußgängerzonen als eigenständige Maßnahme („Stand-alone-Lösung“) soll hingegen nicht zulässig sein – mit Ausnahme der sogenannten Schulstraßen, wo der Verkehrsberuhigung ein besonderer Stellenwert zum Wohle der Schulkinder eingeräumt wird. Zudem sind im Begutachtungsentwurf einspurige Kraftfahrzeuge, wie Motorräder oder Mopeds, ausdrücklich von der automatisierten Erfassung ausgenommen. Mit diesem Entwurf wird ein moderner, klar abgegrenzter und datenschutzkonformer Rahmen geschaffen, der Kommunen und Behörden ein gezieltes und verhältnismäßiges Instrument zur Durchsetzung wichtiger Verkehrsbeschränkungen an die Hand gibt. Ein Inkrafttreten ist mit 1. Mai 2026 geplant.


Städte und Gemeinden erhalten damit nach Jahren der Diskussionen ein neues, modernes und international übliches Instrument für eine effiziente Verkehrsgestaltung insbesondere in ihren Zentren. Wir haben für Transparenz durch Ausschilderung kamerabasierter Systeme und eine klar definierte Bedarfsprüfung durch die Behörde gesorgt, denn es darf weder zu einem Fleckerlteppich an Kameraüberwachung kommen, noch darf eine „Autofahrerabzocke“ ermöglicht werden. Durch die Einschränkung der Kontrollmöglichkeit auf Fahrverbote für Mehrspurige erreichen wir eine bessere Vollziehbarkeit und Akzeptanz, fördern wir nachhaltige  Mobilität und Praxisnähe.

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Gemeinsam mit BM Hanke und SPÖ-Verkehrssprecher Wolfgang Moitzi und NEOS-Verkehrssprecher Dominik Oberhofer haben wir in Detail unser Paket präsentiert.


Automatisierten Zufahrtsmanagement

ÖVP – gefordert und erreicht

·       

  • Eine klare Ausschilderung des speziell definierten Bereichs

o   Der Bereich ist durch eine Zusatztafel sowie durch Bodenmarkierungen für die Verkehrsteilnehmer deutlich gekennzeichnet. 


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o   Mit dieser neuen Zusatztafel schaffen wir eine klare Bildsprache, die signalisiert, dass hier nun eine kamerabasierte Zufahrtskontrolle erfolgen wird.

o   Oberhalb dieser Zusatztafel ist ein Fahrverbotszeichen für mehrspurige Fahrzeuge angebracht. Im Falle einer unberechtigten Einfahrt stellt die automatisierte Zufahrtskontrolle einen Übertretungsfall fest.


  • Kein Fleckerlteppich in Österreich


o   Uns war es sehr wichtig, dass die Einführung einer solchen Zone klaren Rahmenbedingungen unterliegt.

o   Neben den datenschutzrechtlichen Anforderungen ist auch eine „Erforderlichkeitsprüfung“ durch die Behörde durchzuführen.

o   Denn die automatisierte Zufahrtskontrolle soll nur dort zur Anwendung gelangen, wo besonderen Gefahrensituationen begegnet werden soll – zum Beispiel zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes, insbesondere in innerstädtischen Bereichen.

o   Diese kamerabasierten Zufahrtskontrollen können also nur in einem engen Rahmen installiert werden – weder auf alleinstehenden Durchzugsstraßen noch in Gebieten mit für eine Stadt üblichem Verkehrsaufkommen. (Ausnahme Schulstraßen).

o   Die kamerabasierte Überwachung von Busspuren, Geh- und Radwegen oder Fußgängerzonen als eigenständige Maßnahme wird nicht möglich sein.


  • Klare Zuständigkeit für die Festlegung dieser Zonen


o   Die Bedarfsprüfung einer solchen Zone muss durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.

o   Damit kann nur die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den überwachten Bereich schlussendlich nach klaren Kriterien festlegen.


  • Nur mehrspurige Fahrzeuge können kontrolliert bzw. überwacht werden.


o   Einspurige Fahrzeuge oder andere Formen der aktiven Mobilität sind von dieser Maßnahme nicht betroffen und sind daher von der automatisierten Erfassung ausgenommen.


  • Rückübertragung der Kontrolle an die Bezirksverwaltungsbehörde:


o   Das bedeutet, dass nur Organe der zuständigen Behörde für die Auswertung der kamerabasierten Verkehrsüberwachung zuständig sind, ähnlich wie bei der Parkraumüberwachung.

o   Dadurch wird eine zusätzliche Überbeanspruchung der Exekutive verhindert.


  • Der Datenschutz hat oberste Priorität


o   Entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung ist die Ermittlung von Daten auf das für die Verarbeitung notwendige Maß zu beschränken.

o   Wir stellen sicher, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt und gesichert bleibt


2.  Mehr Ordnung und Sicherheit im Verkehr: „E-Mopeds“ sind bald keine Fahrräder mehr


„E-Mopeds“ (L1-eB), die aktuell laut StVO als Fahrräder gelten, werden in das Kraftfahrgesetz überführt und damit auf die Straßen verlagert werden. Sie gelten somit in Zukunft als Kraftfahrzeuge, womit eine Reihe von Verpflichtungen einhergeht. Darunter: die Zulassungspflicht (Nummerntafel), Versicherungspflicht, Führerscheinpflicht und Sturzhelmpflicht. Künftig dürfen E-Mopeds nicht mehr auf Radwegen fahren, für sie gelten selben Regeln wie bei anderen Kraftfahrzeugen. 

Mit der neuen Bestimmung schließen wir eine Lücke in der Straßenverkehrsordnung und leisten einen Beitrag für mehr Klarheit und Übersichtlichkeit im Straßenverkehr. Um die neuen Regelungen für die Betroffenen verträglicher zu gestalten, treten sie erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft.


3.  Mehr Sicherheit für E-Scooter- und E-Bike-Fahrende


Wir sorgen darüber hinaus für mehr Klarheit und Sicherheit im Straßenverkehr und legen neue Regeln für E-Scooter und E-Bikes fest. E-Scooter werden künftig eindeutig als Fahrzeuge definiert – nicht mehr als Kleinfahrzeuge. Darüber hinaus werden klare Verhaltens- und Ausrüstungsvorschriften in den Entwurf mitaufgenommen.

Für E-Scooter soll bei Inkrafttreten der Novelle mit 1. Mai 2026 gelten: Keine Mitnahme von Personen oder Waren, eine Helmpflicht bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sowie die Pflicht zur Ausstattung mit Blinkern und einer Klingel. Zudem wird die Promillegrenze von 0,8 ‰ auf 0,5 ‰ gesenkt.

 Auch für E-Bike-Fahrende wird die Sicherheit weiter gestärkt: Hier gilt künftig eine Helmpflicht für alle Fahrerinnen und Fahrer bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Mit diesen Maßnahmen schaffen wir klare und praxistaugliche Regeln, die zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit neuen Mobilitätsformen beitragen.


 
 
 

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